Satzung
Die Satzung bildet die Grundlage unserer Arbeit als Parteifreie Wählergemeinschaft Artland. Sie beschreibt unsere Ziele, unsere parteiunabhängige Ausrichtung, die Mitgliedschaft sowie die organisatorischen Regeln der PWGA.
Vereinssatzung
für den Verein „Parteifreie Wählergemeinschaft Artland e.V. (PWGA)“
Präambel:
Die Parteifreie Wählergemeinschaft Artland (PWGA) bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und arbeitet gemeinnützig zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Samtgemeinde Artland. Ihr Ziel ist es, die Interessen und Belange der Bürgerinnen und Bürger in der Kommunalpolitik zu vertreten und eine angemessene Bürgerbeteiligung nach demokratischem Vorbild sicherzustellen. Die Weiterentwicklung und der Erhalt unserer Samtgemeinde als lebendiger, sicherer und attraktiver Wohn- und Lebensraum für Familien und Menschen aller Altersgruppen ist ein wesentliches Anliegen. Dazu möchte die PWGA einen gerechten Ausgleich zwischen Bürgerinteressen sowie wirtschaftlichen, sozialen, verkehrlichen und öffentlichen Belangen erzielen.
Aus diesen Grundsätzen folgt unser Politikverständnis:
• Wir agieren aus der bürgerlichen Mitte heraus und praktizieren dies sachbezogen mit sozialen, ökologischen, ökonomischen und liberalen Schwerpunkten. Politische Extreme lehnen wir ab.
• Wir wollen eine Beteiligung und Information der Bürger an möglichst vielen Entscheidungs- und Abwägungsprozessen.
• Wir wollen die Transparenz für kommunalpolitische Vorgänge und Entscheidungen verbessern.
• Wir wollen ergebnisoffen diskutieren.
• Wir wollen wertschätzend miteinander umgehen. Uns geht Kommunikation vor Konfrontation.
• Wir wollen im Dialog mit den anderen kommunalpolitischen Vereinigungen und Parteien bleiben und dabei die Verwaltung einschließen.
• Wir wollen über Alternativen nachdenken, bevor Entscheidungen fallen.
• Wir wollen eine ortsbezogene Politik machen ohne politische Einwirkungen oder Bindungen durch eine Landes- und Bundesebene.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Parteifreie Wählergemeinschaft Artland“. Er soll im Vereins-register eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. Die Kurz-bezeichnung des Vereins lautet: „PWGA“
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Quakenbrück.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck der Wählergemeinschaft ist die kommunalpolitische Tätigkeit in der Samtgemeinde Artland.
2. Der Verein ist parteiunabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der PWGA können alle Einwohner*innen der Samtgemeinde Artland werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Niedersachsen wahlberechtigt sind.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt, in der sich die/der Bewerber*in zu den Grundsätzen der PWGA bekennt. Die Aufnahme in die PWGA entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Versammlung.
Ein Mitglied ist aufgenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme stimmt.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austritterklärung; der Austritt erfolgt zu sofort.
b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
c) Tod.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze
oder Ordnung der PWGA verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts.
6. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und
auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1,- € pro Monat und ist jährlich zum 01.01. eines Kalenderjahres oder ab Folgemonat der Aufnahme in die PWGA fällig.
2. Mitglieder können auf freiwilliger Basis einen höheren Beitrag zahlen oder Spenden einzahlen. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits einbezahlter Beiträge oder Spenden.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen. Sie ist das beschließende Organ der Wählergemeinschaft.
2. Die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt eine Woche und kann schriftlich (Brief) oder digital (Email oder WhatsApp) erfolgen
3. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen, soweit die Belange des Vereins dies erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt
Eine vorzeitige Neuwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder findet statt, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Schatzmeister.
Die Vertretung gem. § 26 BGB erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 8 Beschlüsse
1. Für Beschlüsse reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Beschlüsse werden durch die Protokollantin / den Protokollanten festgehalten. Die Protokollanten werden bei jeder Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Die Protokolle werden jeweils von einem Vorstandsmitglied und der Protokollantin / dem Protokollanten unterschrieben.
2. Satzungsänderungen können nur mit einer Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Die auf der Mitgliederversammlung am 08.03.2026 beschlossene Satzung der PWGA (e. V.) tritt am 09.03.2026 in Kraft.
Quakenbrück, 08.03.2026
Ort, Datum
